Kündigung wegen vulgärer Kritik an Schichtleitung unwirksam
Nach einer etwas längeren Pause möchte ich heute über einen Fall berichten, den das LAG Düsseldorf am 18.11.2025 zugunsten meines Mandanten entschied (LAG Düsseldorf Urt. v. 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24):
Worum ging es?
Mein Mandant, ein Lagerarbeiter im Verteilzentrum einer Handelsgruppe, arbeitete dauerhaft nachts. Wegen eines Vorfalls im April erhielt er eine Abmahnung: Ihm wurde vorgeworfen, seinen Arbeitsplatz verlassen und seine Vorgesetzte beleidigt zu haben.
Im August 2024 kam es dann zu einem weiteren Streit mit der neuen Vorgesetzten. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die ordentliche Kündigung aus. Gegen diese Kündigung wehrte sich mein Mandant — in der ersten Instanz jedoch erfolglos. Dort wurde er durch eine andere Kanzlei vertreten.
Kündigungsgrund war eine angebliche Beleidigung.
Der Arbeitgeber behauptete, mein Mandant habe eine Anweisung ignoriert. Die Vorgesetzte habe ihn aufgefordert, andere Mitarbeiter zu unterstützen. Stattdessen habe er erklärt, sie habe ihm nichts zu sagen und sei „noch ein Kind“. Nachdem die Vorgesetzte ihn aufforderte, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, sei die Situation eskaliert und mein Mandant habe angeblich gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt.“
In Wirklichkeit erteilte die Vorgesetzte meinem Mandanten mehrere widersprüchliche Anweisungen, kommandierte ihn herum und machte sich darüber lustig. Mein Mandant fragte, warum sie sich so verhalte, und äußerte schließlich die Worte: „vardiyanin anasini ağlattın“. Dabei handelt es sich um eine türkische Redewendung. Wörtlich bedeutet sie: „Du hast die Mutter der Schicht weinen lassen.“
Gemeint ist, dass auf die Schicht zu viel Druck ausgeübt wird und die Arbeitsbedingungen belastend sind. Mehrere Beschwerden über die Vorgesetzte waren meinem Mandanten zuvor bereits bekannt geworden — vor diesem Hintergrund fiel die Äußerung.
Vor dem LAG fand eine Beweisaufnahme statt. Vernommen wurden drei vom Arbeitgeber benannte Zeugen: Die Vorgesetzte sowie zwei Mitarbeiter.
Zwei der Zeugen bestätigten, dass mein Mandant keine Beleidigung ausgesprochen hat, sondern auf die Drucksituation in der Schicht aufmerksam machen wollte. Die Übersetzung sei falsch. Lediglich die Vorgesetzte meinte, die Äußerung so verstanden zu haben — bewertete sie jedoch selbst nicht als persönliche Herabwürdigung.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf:
Zwar habe der Kläger die derbe Formulierung in türkischer Sprache verwendet. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich jedoch, dass dies nicht als schwerwiegende persönliche Beleidigung gemeint und auch nicht so zu verstehen gewesen sei. Vielmehr handele es sich um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung bezogen habe.
Angesichts der besonderen Umstände der Konfliktsituation sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen hielt das LAG den Ausspruch der ordentlichen Kündigung letztlich für unverhältnismäßig — und damit für unwirksam.
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Der Fall macht deutlich, dass ein Sachverhalt vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig und vollständig aufgeklärt werden muss. Gerade bei fremdsprachigen Äußerungen ist es zwingend erforderlich, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, seine Aussage zu erläutern und Missverständnisse auszuräumen. Schließlich riskieren Arbeitgeber hohe Annahmeverzugslohnansprüche, wenn sich nach einem langen Berufungsverfahren herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Gerade in Kündigungsschutzverfahren lohnt es sich, konsequent dranzubleiben und notfalls auch die Berufungsinstanz zu nutzen. Denn entscheidend ist häufig die Beweisaufnahme.
Weiterführende Links:
https://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/20_Pressemitteilungen/Nr_21_25/index.php
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/unwirksame-kuendigung-wegen-beleidigung_76_666024.html
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